Lehrgangsrichtlinien                              

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  1. Bei Teilnehmen unter 18 Jahren muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  2. Der Teilnehmer verzichtet während des gesamten Lehrganges auf die Geltendmachung  von Haftpflichtansprüche dem Landesfischereiverband  dem Fischereiverein  sowie  der Schulungsleitung gegenüber  für Personen - und Sachschäden  soweit dem Schaden eine nicht vorsätzliche Handlung zugrundeliegt.
  3. Scheidet ein Teilnehmer während der ersten zwei Lehrgangsabende aus , so wird  ihm die Hälfte der Lehrgangsgebühren zurückerstattet . Bei späterem Fernbleiben werden keine Gebühren erstattet.
  4. Die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang muss sich auf allen Prüfungsgebiete erstrecken   und mindestens 30 Stunden dauern ,da sonst eine Zulassung  zur Staatlichen Fischerprüfung  nicht möglich ist.
  5. Während  des anerkannten  Vorbereitungslehrganges zur Staatlichen Fischerprüfung wird vom Lehrgangsleiter ein Nachweis über die Teilnahme ausgestellt. Dieser Nachweis (gemäss  § 12 a der Landesfischerei VO) gilt als Zulassung zur Prüfung.