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- Bei Teilnehmen unter 18 Jahren muss die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters vorliegen.
- Der Teilnehmer verzichtet während des
gesamten Lehrganges auf die
Geltendmachung von Haftpflichtansprüche dem Landesfischereiverband
dem Fischereiverein sowie der Schulungsleitung gegenüber
für Personen - und Sachschäden soweit dem Schaden eine nicht vorsätzliche
Handlung zugrundeliegt.
- Scheidet ein Teilnehmer während der ersten zwei Lehrgangsabende aus ,
so wird ihm die Hälfte der Lehrgangsgebühren zurückerstattet .
Bei späterem Fernbleiben werden keine Gebühren erstattet.
- Die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang muss sich auf allen Prüfungsgebiete
erstrecken
,da sonst eine
Zulassung zur Staatlichen Fischerprüfung nicht möglich ist.
- Während des anerkannten Vorbereitungslehrganges zur
Staatlichen Fischerprüfung wird vom Lehrgangsleiter ein Nachweis über
die Teilnahme ausgestellt. Dieser Nachweis (gemäss § 12 a der
Landesfischerei VO) gilt als Zulassung zur Prüfung.
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