Regelung d.Bundesl.                              

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       Regelungen der 16 Bundesländer

                  Fischereischein für Kinder und Jugendliche sowie ausländische Gastangler.

 Anerkennung des Fischereischeins bei Umzug in ein anderes Bundesland Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen.

          

              Bundesland   Baden-Württemberg

                                           Bedingungen für ausländische Gäste

Ausländern, die sich nicht länger als einen Monat in Baden-Württemberg aufhalten, wird auch ohne Sachkundennachweis ein Fischereischein erteilt. Bei einem längeren Aufenthalt müssen sie Fischerprüfung ablegen und den Fischereischein erwerben. Den Baden-württembergischen Fischereischein erhalten Ausländer auch dann wenn sie ihren ersten Wohnsitz noch in ihrem Heimatland haben.

                               Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche

Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen Fischereischeininhabers. Zwischen 10 und 16 Jahren können Jugendliche ohne Prüfung einen Jugendfischereischein erhalten (berechtigt zur Ausübung des Angelsports in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers). Ab 10 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt und der reguläre Fischereischein erworben werden.

                   Anerkennung von Fischereischeinen anderer Bundesländer

Bei Zuzug wird spätestens nach 2 Jahren ein baden-württembergischer Fischereischein gebraucht. Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes wird nach Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses umgeschrieben. Die Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn der Anwärter zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat.